TV - Gebührenrechner
Das Urheberrechtsgesetz gibt
jedem Urheber eines künstlerischen Werkes das Recht, sein Werk zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Will ein Dritter
das Werk gewerblich nutzen, so muss er hierzu die Einwilligung des Urhebers
einholen. Da es den Urhebern praktisch nicht möglich ist, ihre Urherberrechte
einzeln zu vertreten, haben sie nach dem Urheberrechtsgesetz und dem
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz die Möglichkeit, ihre Rechte und Ansprüche
durch Verwertungsgesellschaften geltend machen zu lassen.
Die Steuer- und Abgabenlast
hat für das Gastgewerbe einen Höchststand erreicht, der von den Betrieben kaum
noch zu schultern ist. Hierzu tragen auch die ständigen Steigerungen der Vergütungssätze
der verschiedenen Verwertungsgesellschaften bei.
Der DEHOGA verhandelt
jährlich mit diesen Gesellschaften um für seine Mitglieder zumindest Rabatte zu
erzielen. Außer mit der GEMA bestehen derartige Rahmenverträge z.Zt. mit der
GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) und der GÜFA
(Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten), der VG
Wort (Verwertungsgesellschaft Wort), der ZWF (Zentralstelle zur Wiedergabe von
Fernsehsendungen) und der VG Media (Verwertungsgesellschaft Media).
Auch die Wiedereinführung des „Hotelprivilegs“, d.h. die Reduzierung der GEZ – Gebühren (für den Empfang öffentlich-rechtlicher Rundfunksender in Hotelzimmern) ist nur dem beharrlichen Wirken des DEHOGA zu verdanken.








